Gerichtsurteile

KASSE MUSS HILFSMITTEL ZAHLEN

Dynamische Soft-Orthesen

Darmstadt. Zum Ausgleich einer Behinderung muss die Krankenkasse entsprechende Hilfsmittel gewähren.
Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Die Richter gaben einer zwölf Jahre alten Klägerin Recht, die aufgrund einer spastischen Lähmung nicht eigenständig gehen kann. Um Stehversuche und erste Schritte zu ermöglichen, wurden dem Mädchen sogenannte dynamsiche Soft-Orthesen verordnet, die wie eine zweite Haut anliegen. Dadurch soll die Körperwahrnehmung verbessert werden.
Die Krankenkasse hatte die therapeutische Wirkung bezweifelt und die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 1.100 Euro abgelehnt. Sie bot stattdessen starre Carbon-Orthesen an. Die Richter entschieden, dass ein therapuetischer Nutzen nicht nachgewiesen werden muss. Die Erfahrung der Ärzte reiche aus. (Az.: L 8 KR 69/07)


Badewannengriff mit Vakuum-Saugnäpfen
 
Düsseldorf. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzellfall erforderlich sind, eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Ob es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, hängt davon ab, ob das betreffende Gerät für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden ist oder nicht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 16.10.2008.

Badewannengriff mit Vakuum-Saugnäpfen als Hilfsmittel

Die 1949 geborene Klägerin litt an massiven Einschränkungen ihrer Geh- und Bewegungsfähigkeit. Sie war linksseitig mit einer Knieprothese operativ versorgt. Wegen der Einschränkungen in der Kniebeugung konnte sie ihre Badewanne nur verlassen, indem sie den Vierfüßlerstand einnahm und sich unter Festhalten mit Mühe aus der Wanne bewegte.

Die beklagte Krankenkasse stellte der Klägerin im Juni 2007 einen Badewannenlift. Da die Badewanne der Klägerin zu kurz war für den Badewannenlift, konnte sie diesen jedoch nicht einsetzen und gab ihn zurück. Der Rehabilitationsberater der Klägerin empfahl ihr, als Ein- und Ausstiegshilfe mobile Badewannengriffe mit Vakuum-Saugnäpfen zu verwenden. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Lieferung von zwei derartigen Handgriffen mit Bescheid vom 18.09.2007 ab. Die Funktionstauglichkeit dieses Hilfsmittels sei bislang noch nicht geprüft worden.

Die Klägerin wies darauf hin, dass die von ihr beantragten Griffe TÜV-geprüft und mit einer CE- Kennzeichnung versehen seien. Sie seien als Medizinprodukt anerkannt und hätten eine Pharmazentralnummer. Die Vergabe einer Hilfsmittelnummer im Rahmen des Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung stehe kurz bevor.

Die Beklagte wies den von der Klägerin eingelegten Widerspruch am 10.04.2008 zurück mit der Begründung, die beantragten Griffe seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und müssten von der Krankenkasse nicht gestellt werden. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Feststellung der Hilfsmitteleigenschaft

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Klage der Klägerin statt. Nach § 33 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen seien. Ob es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, hänge im Wesentlichen davon ab, ob es sich um Geräte handele, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden seien oder nicht.

Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker und behinderter Menschen hergestellt worden seien und ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt würden, seien keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Dass die beantragten Griffe grundsätzlich als Hilfsmittel zu betrachten seien, lasse sich daraus schließen, dass mobile Einstiegs- und Aufrichthilfen im Verzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen als Hilfsmittel aufgelistet seien. Dass die beklagte Krankenkasse die konkreten, von der Klägerin beantragten Griffe nicht in ihrem Verzeichnis führe, könne sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Die Griffe seien vom TÜV geprüft und hätten eine CE- Bescheinigung erhalten.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen betonte, es stehe der Leistungsgewährung nicht entgegen, dass die beantragten Griffe nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet seien. Die fehlende Aufnahme in ein Hilfsmittelverzeichnis schließe die Qualifizierung als sachgerechtes Hilfsmittel nicht aus, weil das Hilfsmittelverzeichnis nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstelle und keine abschließende Aufzählung der zugelassenen Hilfsmittel.

LSG NRW, Beschluss v. 16.10.2008, Az. L 16 B 60/08 KR
 
(Text: Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf)



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